Die Gemeinde Cölbe weist alle Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass das Auslegen sowie die Befestigung von Auffahr- und Überfahrhilfen (z. B. Bordsteinrampen) im öffentlichen Straßenraum unzulässig sind.
Gefahren und Beeinträchtigungen
- Winterdienst und Verkehrssicherheit: Vor allem beim Einsatz von Schneepflügen besteht die Gefahr, dass lose oder befestigte Rampen erfasst und unkontrolliert auf Fahrbahnen oder Gehwege geschleudert werden. Dies stellt ein erhebliches Risiko für Personen- und Sachschäden dar.
- Straßenentwässerung: Überfahrhilfen in der Straßenrinne behindern den ungehinderten Ablauf von Oberflächenwasser und können zu Überstauungen führen.
Rechtliche Einordnung
- Sondernutzung: Straßen und Fahrbahnränder gehören zum öffentlichen Straßenraum. Die Einbringung von Gegenständen stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung gem. § 17 Hessisches Straßengesetz (HStrG) bzw. § 8 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) dar. Ohne entsprechende Erlaubnis liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
- Sachbeschädigung: Fest verschraubte oder im Bordstein verankerte Auffahrhilfen beschädigen die öffentliche Infrastruktur. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Strafgesetzbuch (StGB) und verpflichtet die Gemeinde zur Strafanzeige.
Aufforderung zur Entfernung
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit werden alle Anliegerinnen und Anlieger aufgefordert, ungenehmigte Auffahr- und Überfahrhilfen unverzüglich eigenständig zu entfernen.
Die Gemeinde Cölbe wird im Anschluss die verbliebenen Rampen kostenpflichtig im Wege der Ersatzvornahme entfernen lassen und gegebenenfalls Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren einleiten.