Aufgrund der Trockenheit der vergangenen Wochen und der Sommertemperaturen erlässt die Gemeinde Cölbe ebenfalls eine Verfügung, die unter anderem das Grillen auf öffentlichen Flächen betrifft:
1.) Auf allen Grün- und Waldflächen, an Waldrändern, auf Sportanlagen, Spielplätzen und auf den öffentlichen Grillplätzen, sowie auf dem Gelände der Bürger- und Gemeinschaftshäuser und der Friedhöfe im Gebiet der Gemeinde Cölbe, ist es verboten
- offenes Feuer zu entzünden oder anzufachen,
- Kerzen, Kohlen für Shishas und ähnliches zu entzünden,
- Aschereste, Tabakreste und andere Materialien zu entsorgen, die geeignet sind, einen Brand zu entfachen,
- Feuerwerkskörper aller Kategorien abzubrennen,
- glimmende oder brennende Gegenstände wegzuwerfen,
- Reste von Zigaretten und anderen Erzeugnissen zum Tabakkonsum zu Boden zu werfen und zu entsorgen und
- Grills zu verwenden, bei deren Gebrauch Funkenflug entstehen oder auf andere Weise die Gefahr einer Entzündung von Flächen oder Pflanzen ausgeht, z.B. Kohle- oder Einweggrills.
Die Untersagung nach Absatz 7 gilt nicht, wenn:
- im Rahmen einer öffentlichen, bei der Gemeinde Cölbe angemeldeten Veranstaltung gegrillt wird oder
- der Grill auf versiegelten Untergrund steht und nach jeder Seite mind. zwei Meter Abstand zur nächsten Fläche mit Pflanzenbewuchs hat
und hinreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, um im Falle einer Entzündung einer Grünfläche umgehend reagieren und einen Löschversuch unternehmen zu können.
Der Gemeindevorstand kann weitere Ausnahmen auf begründeten Antrag hin im Einzelfall zulassen.
Ebenfalls trifft die Verfügung auf Folgendes zu:
2.) Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen bzw. Feuerwerkskörpern im Sinne von § 3a des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetzt, SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) wird untersagt.
Im Gebiet der Gemeinde Cölbe wird während der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung generell keine Genehmigung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) erteilt.
3.) Verstöße gegen diese Verfügung können gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € im Einzelfall geahndet werden, sofern nicht die Ahndung gemäß § 77 Abs. 1 HSOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € im Einzelfall in Betracht kommt.
4.) Auf Grund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.10.2021 (BGBl. I S. 4650) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Diese Verfügung tritt am 15.07.2023 in Kraft und mit Ablauf des 15.09.2023 außer Kraft.